;;;"Chronikauszug der Länder-Analysen (Zeitraum: 31.10.2019 bis 31.10.2019; Suchbegriff: --; Land: Polen; Datum der Suchabfrage: 29.03.2024)" Land;"Datum ab";"Datum bis";Eintrag Polen;31.10.2019;31.10.2019;"Im Rahmen der Klage der EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Dezember 2017) gegen den Beschluss Polens, Tschechiens und Ungarns, keine Flüchtlinge aufzunehmen, weist die Generalanwältin des EuGH, Eleanor Sharpston, in ihrem Plädoyer die Begründung dieser Länder für ihre Weigerung als zu pauschal zurück. Die Befolgung der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Verteilung von Flüchtlingen auf die EU-Mitgliedsstaaten hindere die Länder nicht daran, sich um ihre öffentliche Ordnung und innere Sicherheit zu kümmern. Der EU-Beschluss räume den Mitgliedsstaaten das Recht ein, die Aufnahme eines Asylbewerbers abzulehnen, sollten berechtigte Gründe mit Blick auf die innere Sicherheit und das Zusammenleben bestehen. Grundsätzlich die Aufnahme von Flüchtlingen abzulehnen, verstoße gegen das EU-Recht. Das Plädoyer ist für die Richter des EuGH nicht bindend. Der Sprecher der Regierung in Polen, Piotr Müller, bekräftigt, dass sich die Weigerung der polnischen Regierung auf den EU-Vertrag stütze, wonach die EU-Staaten die Kompetenz für die innere Sicherheit haben. Es sei außerdem zweifelhaft, dass die EU-Kommission die Mitgliedsländer gleichberechtigt behandelt, da sie nur Polen, Tschechien und Ungarn verklagt habe, obwohl die Verteilung der Flüchtlinge von der Mehrheit der Staaten nicht verwirklicht worden sei. Dank der entschlossenen Haltung Polens und der Visegrád-Gruppe (Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn) habe sich die Migrationspolitik der Europäischen Union verändert. "