Völkerrecht in Russlands außenpolitischen Konzepten

Zusammenfassung
In den offiziellen außenpolitischen Dokumenten Russlands spielt das Thema Völkerrecht eine prominente Rolle. Anbei eine Auswahl von Verweisen auf Völkerrecht und völkerrechtliche Normen und Prinzipien aus den russischen außenpolitischen Konzepten von 2013 und 2016. Bei sich entsprechenden Formulierungen wird im Folgenden die Fassung von 2016 zitiert.

Die Redaktion der Russland-Analysen

Konzeption der Außenpolitik der Russischen Föderation (gebilligt vom Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, am 12. Februar 2013)

15. Gefährlich für Frieden und Stabilität in der Welt sind Versuche zur Krisenregelung durch die Anwendung von einseitigen Sanktionen außerhalb des UN-Sicherheitsrats und von anderen Druckmitteln, darunter durch bewaffnete Aggression. In einzelnen Fällen werden die grundlegenden völkerrechtlichen Prinzipien des Gewaltverzichts und der Prärogative des UN-Sicherheitsrats offen ignoriert; seine Resolutionen werden beliebig interpretiert; es werden Konzeptionen zum Sturz der legitimen Machthaber in souveränen Staaten unter dem Vorwand des Schutzes der Zivilbevölkerung umgesetzt. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und Gewalt unter Umgehung der UN-Charta und des UN-Sicherheitsrats kann nicht die tiefen sozialwirtschaftlichen, ethnischen usw. Widersprüche beseitigen, die Konflikten zugrunde liegen. Sie können nur zu einer Erweiterung des Konfliktraums führen, Spannung und Wettrüsten provozieren, zwischenstaatliche Widersprüche vertiefen und nationale bzw. religiöse Feindschaft anschüren.

24. Die intensiven und fundamentalen Veränderungen schaffen für die Russische Föderation neben ernsthaften Risiken aber auch neue Möglichkeiten. Russland übt einen selbstständigen und unabhängigen außenpolitischen Kurs aus, der durch seine nationalen Interessen bedingt ist und sich auf den bedingungslosen Respekt für das Völkerrecht stützt.

Quelle: Außenministerium der Russischen Föderation, Konzeption der Außenpolitik der Russischen Föderation, 2013, http://www.mid.ru/en/foreign_policy/official_documents/-/asset_publisher/CptICkB6BZ29/content/id/122186?p_p_id=101_INSTANCE_CptICkB6BZ29&_101_INSTANCE_CptICkB6BZ29_languageId=de_DE

Konzeption der Außenpolitik der Russischen Föderation (gebilligt von Präsident der Russischen Föderation, Wladimir Putin, am 30. November 2016)

2. Zwecks Wahrung nationaler Interessen und Umsetzung strategischer nationaler Prioritäten der Russischen Föderation ist die außenpolitische Tätigkeit des Staates auf die Wahrnehmung folgender zentraler Aufgaben ausgerichtet:

e. Ein weiteres Beibehalten des Kurses auf die Festigung des Weltfriedens, Wahrung der allgemeinen Sicherheit und Stabilität mit der Zielsetzung, ein gerechtes, demokratisches internationales System zu etablieren, das sich auf kollektive Ansätze bei der Lösung internationaler Probleme, das Primat des Völkerrechts, vor allem auf die Vorgaben der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), sowie auf gleichberechtigte und partnerschaftliche Beziehungen zwischen den Staaten bei einer zentralen Koordinierungsrolle der UNO als zentraler Organisation für die Regelung internationaler Beziehungen stützt.

21. Russland schlägt einen selbstständigen und unabhängigen außenpolitischen Kurs ein, der seinen nationalen Interessen entspringt und sich auf eine bedingungslose Achtung des Völkerrechts stützt. Russland ist sich seiner besonderen Verantwortung für die Wahrung der Sicherheit weltweit sowohl auf der globalen, als auch auf der regionalen Ebene bewusst und ist auf gemeinsames Vorgehen mit allen interessierten Staaten im Interesse der Lösung gemeinsamer Aufgaben ausgerichtet.

23. Die Russische Föderation betreibt die Außenpolitik, die auf die Schaffung eines stabilen und nachhaltigen Systems der internationalen Beziehungen auf Grundlage der allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen und Grundsätze der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Respekts, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten zwecks Wahrung der zuverlässigen und gleichen Sicherheit jedes Mitglieds der Weltgemeinschaft ausgerichtet ist.

26. Russland tritt konsequent für die Festigung rechtlicher Grundlagen der internationalen Beziehungen ein und kommt gewissenhaft völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Unterhaltung und Festigung der internationalen Gesetzlichkeit ist einer seiner vorrangigen Tätigkeitsbereiche auf dem internationalen Parkett. Das Primat des Rechtes in den internationalen Beziehungen soll eine friedliche und fruchtbare Kooperation der Staaten unter Einhaltung des Gleichgewichts ihrer Interessen sichern sowie die Stabilität der internationalen Gemeinschaft im Ganzen gewährleisten. Die Russische Föderation beabsichtigt:

a. kollektive Anstrengungen zur Festigung der rechtlichen Grundlagen der zwischenstaatlichen Beziehungen zu unterstützen;

b. den Versuchen einzelner Staaten bzw. Gruppen von Staaten entgegenzuwirken, allgemein gültige Grundsätze des Völkerrechts zu revidieren, die in der UN-Charta, der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970 und in der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Kooperation in Europa vom 1. August 1975 verankert sind; den Versuchen einer willkürlichen Deutung der wichtigsten völkerrechtlichen Normen und Grundsätze wegen politischer Konjunktur und im Interesse einzelner Staaten Einhalt zu gebieten wie etwa der Nichtanwendung oder der Nichtandrohung von Gewalt, der friedlichen Lösung von internationalen Konflikten, der Achtung der Souveränität der Staaten und deren territorialer Integrität und des Selbstbestimmungsrechtes der Völker; den Versuchen entgegenzutreten, Verstöße gegen das Völkerrecht als seine kreative Anwendung auszugeben; den Versuchen der Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten mit der Zielsetzung, einen verfassungswidrigen Machtwechsel, u. a. durch die Unterstützung nichtstaatlicher Subjekte, einschließlich der terroristischen und extremistischen Organisationen, zustandezubringen, Paroli zu bieten.

c. Militärinterventionen und andere Formen der Einmischung von außen, die die Normen des Völkerrechts, u. a. den Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten verletzen, unter dem Vorwand der Umsetzung des Konzeptes »Schutzverantwortung« zu unterlassen;

d. Zu einer fortschrittlichen Entwicklung des Völkerrechts und seiner Kodifizierung, vor allem unter der Ägide der UNO, sowie zur universellen Teilnahme an internationalen Verträgen der UNO und deren einheitlicher Auslegung und Anwendung beizutragen;

e. Anstrengungen zur Verbesserung der Anwendung von Sanktionen durch die UNO weiter zu unternehmen, u. a. davon auszugehen, dass die Entscheidungen über solche Sanktionen vom UN-Sicherheitsrat auf kollegialer Grundlage nach einer umfassenden Überprüfung, vor allem unter Berücksichtigung ihrer Wirksamkeit bei der Umsetzung der Aufgaben für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und für die Vorbeugung der Verschlechterung der humanitären Lage getroffen werden müssen; zu fördern, dass aus dem internationalen Zusammenwirken illegale einseitige Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen werden, die die UN-Charta und andere völkerrechtliche Normen verletzen;

45. Russland bekennt sich zu universalen demokratischen Werten, u. a. zur Wahrung der Menschenrechte und -freiheiten, und sieht seine Aufgaben in Folgendem:

d. den Schutz der Rechte und legitimer Interessen russischer Staatsbürger im Ausland im Einklang mit dem Völkerrecht und internationalen Verträgen der Russischen Föderation zu gewährleisten;

e. die Rechte und legitime Interessen der im Ausland lebenden Landsleute im Einklang mit dem Völkerrecht und internationalen Verträgen der Russischen Föderation zu schützen, wobei es anerkannt wird, dass die Landsleute einen beachtlichen Beitrag zur Erhaltung und Verbreitung der russischen Sprache und Kultur leisten;

55. Russland entwickelt freundschaftliche Beziehungen zu jedem der GUS-Länder auf Basis der Gleichberechtigung, des gegenseitigen Vorteils, Respekts und der Berücksichtigung der Interessen voneinander. Zu diesem Zweck:

a. fördert die Russische Föderation intensiv den Ausbau der Zusammenarbeit der GUS-Staaten im Bereich der Erhaltung des gemeinsamen kulturellen und historischen Erbes, der Erweiterung der Kooperation im humanitären, kulturellen sowie Wissenschafts- und Bildungsbereich; sie legt besonders viel Wert auf die Unterstützung der in den GUS-Staaten lebenden Landsleute und die Verbesserung völkerrechtlicher Instrumente zum Schutz ihrer Rechte und legitimer Interessen im Bildungs- und Arbeitsbereich sowie im sprachlichen, sozialen und humanitären Bereich;

70. Russland wird seine Beziehungen mit der NATO entwickeln unter Berücksichtigung des Grades der Bereitschaft der Allianz zur gleichberechtigten Partnerschaft, strikten Einhaltung der Grundsätze und Normen des Völkerrechts, zu realen Schritten zur Bildung eines gemeinsamen Friedens-, Sicherheits- und Stabilitätsraumes im Euroatlantischen Raum auf Basis des gegenseitigen Vertrauens, der Transparenz und Berechenbarkeit, zur Erfüllung der durch alle Mitglieder der Allianz im Rahmen des Russland-Nato-Rats übernommenen Verpflichtung, eigene Sicherheit nicht auf Kosten der Sicherheit anderer Staaten zu wahren, sowie der Verpflichtungen zur militärischen Zurückhaltung im Sinne der Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Nordatlantikpakt-Organisation vom 27. Mai 1997. Die Russische Föderation steht der NATO-Erweiterung, der Annäherung der Militärinfrastruktur der Allianz an russische Grenzen und zum Ausbau ihrer Militäraktivitäten in den an Russland angrenzenden Regionen negativ gegenüber und betrachtet sie als Verletzung des Grundsatzes der gleichen und unteilbaren Sicherheit, die zur Vertiefung alter und zur Entstehung neuer Trennlinien in Europa führt.

72. Die Russische Föderation ist an gegenseitig vorteilhaften Beziehungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika interessiert, unter Berücksichtigung einer besonderen Verantwortung beider Staaten für globale strategische Stabilität und den Zustand der internationalen Sicherheit im Allgemeinen und eines beachtlichen Potenzials der Handels- und Investitionskooperation sowie wissenschaftlich-technischer und sonstiger Zusammenarbeit. Russland geht davon aus, dass eine konsequente und berechenbare Entwicklung eines Dialogs mit den USA sowohl zu den bilateralen Beziehungen als auch zu Fragen von internationaler Bedeutung nur auf Basis der Gleichberechtigung, der Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und der Nichteinmischung in die Angelegenheiten voneinander möglich ist. Russland erkennt nicht an, dass die USA ihre Jurisdiktion außerhalb des völkerrechtlichen Rahmens exterritorial ausüben, akzeptiert nicht die Versuche, einen militärischen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Druck auszuüben, und behält sich das Recht vor, auf nicht freundschaftliche Handlungen hart zu reagieren, u. a. durch Verstärkung seiner nationalen Verteidigung und durch Einleitung symmetrischer oder asymmetrischer Maßnahmen.

74. Russland erwartet, dass die USA bei ihrem Vorgehen auf dem internationalen Parkett völkerrechtliche Normen strikt einhalten werden, vor allem diejenigen, die in der UN-Charta verankert sind.

76. Russland betreibt die Politik, die auf die Wahrung des Weltfriedens, der Stabilität und einer konstruktiven internationalen Zusammenarbeit in der Arktis ausgerichtet ist. Die Russische Föderation geht davon aus, dass die vorhandene völkerrechtliche Basis ausreichend ist, um auf dem Verhandlungsweg die in der Region entstehenden Fragen erfolgreich zu regeln, u. a. die Fragen der Festlegung von Außengrenzen des Kontinentalschelfs im Arktischen Ozean. Russland ist der Auffassung, dass arktische Staaten eine besondere Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung dieser Region tragen, und plädiert in diesem Zusammenhang für die Festigung der Zusammenarbeit im Rahmen des Arktischen Rates, der »Arktischen Fünf« sowie des Euroarktischen Barentssee-Rates. Russland wird sich jeglichen Versuchen entschlossen widersetzen, Elemente der Konfrontationspolitik und der militärischen Konfrontation in die Arktis zu bringen und das internationale Zusammenwirken in der Region im Allgemeinen zu politisieren. Eine wesentliche Bedeutung für die Entwicklung der Region haben der Einsatz des Nördlichen Seeweges als nationalen Verkehrsweges Russlands in der Arktis sowie sein Einsatz für Transitverkehr zwischen Europa und Asien.

92. Russland wird weiterhin seinen Beitrag zur Stabilisierung der Situation im Nahen Osten und in Nordafrika leisten, kollektive Bemühungen um die Beseitigung von Bedrohungen unterstützen, die von internationalen terroristischen Organisationen ausgehen, einen nachhaltigen Kurs auf politische und diplomatische Regelung von Konflikten in den Staaten dieser Region einschlagen auf Basis der Achtung deren Souveränität und territorialer Integrität und des Rechtes, selbst über ihr Schicksal ohne Einmischung von außen zu entscheiden. Als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrates und des Nahost-Quartetts wird Russland weiterhin Anstrengungen unternehmen, die auf eine umfassende, gerechte und langfristige Regelung des arabisch-israelischen Konflikts in allen seinen Aspekten auf völkerrechtlicher Grundlage ausgerichtet sind.

Quelle: Außenministerium der Russischen Föderation, Konzeption der Außenpolitik der Russischen Föderation, 2016, http://www.mid.ru/en/foreign_policy/official_documents/-/asset_publisher/CptICkB6BZ29/content/id/2542248?p_p_id=101_INSTANCE_CptICkB6BZ29&_101_INSTANCE_CptICkB6BZ29_languageId=de_DE

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Analyse

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