Kunst im Krieg: Die ukrainischen Kulturgüter auf der besetzten Krim

Von Kateryna Busol (Global Rights Compliance, Global Rights Compliance (Kiew))

Zusammenfassung
Dieser Artikel untersucht die problematische Situation des ukrainischen Kulturgutes auf der Krim nach der Besetzung der Halbinsel durch Russland im Jahr 2014. Im Zentrum steht der Fall des »Skythischen Goldes«, der im Lichte der Verstöße gegen das kulturelle Erbe der Ukraine auf der Halbinsel näher diskutiert wird. Der Artikel analysiert weitere Kulturgüterverletzungen auf der Krim wie die von Russland betriebene Renovierung des Bachtschyssaraj-Palastes und den Bau der Kertsch-Brücke. Abschließend werden die Perspektiven und die Relevanz dieser Fälle für die nationale und internationale Rechtsprechung diskutiert.

Einleitung

Der Schutz kultureller Objekte sowie die rechtliche Beurteilung von Verstößen gegen deren Schutz hatten schon immer eine besondere Bedeutung. Selbst im Al Mahdi-Fall, dem ersten über die vorsätzliche Zerstörung eines Weltkulturerbes vor dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), konnte sich der IStGH der Kritik nicht entziehen, dass er seine begrenzten Ermittlungs- und Strafverfolgungsressourcen den Angriffen gegen die malischen Mausoleen und Moscheen widme, während Gräueltaten gegen Menschen ungeahndet blieben. Die kulturhistorischen Aspekte der Kriegsführung sollten dennoch nicht unterschätzt werden. »Kulturelle« Argumente spielen oft eine große Rolle bei der Verschärfung von Konflikten. Der aktuelle Vorwurf gegen die Ukraine, dass sie die russischsprachige Bevölkerung und russische Kultur unterdrücke, sind ein anschauliches Beispiel dafür.

Darüber hinaus findet Kulturvandalismus selten isoliert statt. Häufig geht er einher mit der Verfolgung bestimmter Volksgruppen, der Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum oder der rechtswidrigen Ausbeutung natürlicher Ressourcen. So stehen die mutmaßlich rechtswidrigen archäologischen Ausgrabungen auf der besetzten Krim im Zusammenhang mit der Enteignung von öffentlichem Eigentum, rechtswidrigen Unterwasserstudien und Umweltzerstörungen, die von den Behörden der russischen De-facto-Machthaber für den Bau der Kertsch-Brücke genehmigt wurden. Letztlich hat die Zerstörung oder Aneignung historischer Schätze und kultureller Verbindungen subtile und weitreichende Konsequenzen, die sich auf die Konfliktlösung und Versöhnung auswirken können.

Dieser Artikel untersucht die wichtigsten Vergehen gegen das ukrainische Kulturgut auf der Krim und die Möglichkeiten ihrer nationalen und internationalen Beurteilung. Diesem Artikel liegen zwei Annahmen zugrunde: Erstens erfolgt die vorliegende rechtliche Analyse unter dem Blickwinkel, dass die Präsenz Russlands auf der Krim einer Besetzung gleichkommt, die gemäß Artikel 2 der Genfer Konventionen von 1949 einen internationalen bewaffneten Konflikt darstellt. Diese Schlussfolgerung wurde von der IStGH-Chefanklägerin in ihren Vorprüfungsberichten 2016 (<https://www.icc-cpi.int/iccdocs/otp/161114-otp-rep-PE_ENG.pdf>) und 2017 (<https://www.icc-cpi.int/itemsDocuments/2017-PE-rep/2017-otp-rep-PE_ENG.pdf>) unterstützt, die den Anwendungsbereich des auf die Halbinsel anwendbaren Völkerrechts festlegen. Zweitens werden in diesem Artikel die Begriffe »Kulturgut«, »Kulturerbe«, »Artefakte«, »Objekte« und »Stücke« synonym verwendet.

Der Fall des »Skythischen Goldes«

Das ukrainische Kulturgut auf der Krim lässt sich in zwei Kategorien einteilen: einen Teil, der vor der Besetzung der Halbinsel exportiert wurde; und einen zweiten Teil, der auf der Halbinsel verblieb, die derzeit de facto von den russischen Besatzungsbehörden verwaltet wird.

Zur ersten Kategorie zählt das sog. »Skythische Gold«. 2013, noch vor der Besetzung der Krim, haben sich fünf ukrainische Museen – vier von der Krim und eines aus Kiew – bereit erklärt, ihre Artefakte für die Ausstellung »Krim – Goldene Insel im Schwarzen Meer« in Bonn und anschließend in Amsterdam zur Verfügung zu stellen. Das Kulturministerium der Ukraine genehmigte das Projekt und erteilte Ausfuhrgenehmigungen für die Objekte. Als das sogenannte »Skythische Gold« gerade im Allard Pierson Museum in Amsterdam ausgestellt wurde, besetzte Russland die Krim. Das niederländische Museum erhielt konkurrierende Anfragen bezüglich der Rückgabe der Objekte: Während die vier Museen von der Krim ihre Objekte zurückforderten, verlangte die Ukraine, dass diese Artefakte vorübergehend nach Kiew transportiert werden. Gemäß Verordnung Nr. 292 des ukrainischen Kulturministeriums vom 13. Mai 2014 sollten diese Stücke bis zum Ende der russischen Besatzung der Krim in Kiew bleiben und anschließend auf die Halbinsel gebracht werden. Unsicher, wie es sich richtig verhalten sollte, beschloss das Allard Pierson Museum, die Artefakte zunächst zu verwahren. Dafür wurde es sowohl von den vier Krim-Museen als auch von der Ukraine verklagt. Obwohl Russland formell nicht an dem Verfahren beteiligt war, verfolgten russische Behörden und Medien den Fall aufmerksam. In erster Instanz wurde der Fall vom Landgericht Amsterdam geprüft.

Die vollständigen Rechtsgutachten in diesem Fall sind nicht öffentlich zugänglich, sodass die Hauptargumente der Beteiligten aus dem Urteil und der Medienberichterstattung abgeleitet werden müssen. Die Auffassung der Krim-Museen war, dass die Artefakte ihnen gehörten, da die Krim einen Sonderstatus als autonome Republik in der Ukraine besitzt. Die Objekte stünden dem »Krim-Volk« zu und sollten auf die Halbinsel zurückgebracht werden. Die Ukraine hingegen argumentierte, dass dem ukrainischen Gesetz über Museen und Museumsfragen zufolge alle Artefakte Teil des staatlichen Museumsfonds der Ukraine seien, den Menschen der Ukraine gehörten und zum kulturellen Erbe der Ukraine zählten. Der ukrainische Museumsfonds ist das landesweite System zur Verwaltung von Kunstwerken in der Ukraine: Der Staat verwaltet die Stücke, indem er sie bestimmten Museen zuordnet. Die Zuteilung ändert nichts am Rechtsstatus eines Kunstwerks – die Museen erhalten nicht das alleinige Eigentum. Die Objekte bleiben, auch während sie von den jeweiligen Institutionen verwaltet werden, Teil des Museumsfonds der Ukraine. Darüber hinaus ist es der ukrainische Staat, vertreten durch das Kulturministerium, der die Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern genehmigt und auch die Ausfuhrgenehmigung für das »Skythische Gold« erteilt hatte. Verstöße gegen die Genehmigungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde sind sowohl im ukrainischen »Gesetz über die Ausfuhr, Einfuhr und Rückgabe von Kulturgut« von 1999 als auch durch die UNESCO-Konvention von 1970 »Über das Verbot der illegalen Einfuhr, Ausfuhr und Übertragung von Kulturgut« (»UNESCO-Abkommen«), reglementiert.

Das Urteil

Das Landgericht Amsterdam hat sein Urteil am 14. Dezember 2016 gefällt. Das Gericht hat sich – zurecht – auf die Seite der Ukraine gestellt. Unter Bezugnahme auf die Präambel, Artikel 3 und Artikel 6 des UNESCO-Abkommens, die niederländische Zivilprozessordnung und die ukrainische Gesetzgebung kam das Gericht überein, dass die umstrittenen Objekte zum kulturellen Erbe der Ukraine und nicht der Krim gehörten, die kein eigenständiger Staat sei. Es bestätigte, dass sie dem ukrainischen Museumsfonds gehörten und die Krim-Museen sie nur als Leihgaben verwalteten. Da die Ukraine die Ausfuhrgenehmigung erteilt hatte, müsse das Allard Pierson Museum das »Skythische Gold« an die Ukraine zurückgeben. Danach soll ein ukrainisches Gericht über die Eigentumsrechte entscheiden. Da es sich um ein Urteil in erster Instanz handelte, das angefochten werden konnte, ordnete das Landgericht an, das »Skythische Gold« bis zur endgültigen Verkündung durch ein Berufungsgericht in Amsterdam zu verwahren. Diese wird für Frühjahr 2019 erwartet.

Erwartungsgemäß wurde das Urteil von Russland kritisiert. Die Krim-Museen und Russland sprachen von einem politischen Urteil und erklärten, dass es das »Volk der Krim« seines Erbes beraube, einen gefährlichen Präzedenzfall schaffe und die russisch-niederländischen Kulturbeziehungen gefährde. Die Ukraine begrüßte das Urteil. Und sogar einige russische Experten akzeptierten es. So erklärte die Direktorin der Moskauer Kreml-Museen, Jelena Gagarina: »Es ist sehr wichtig zu verstehen, dass der gesamte Museumsfonds staatliches Eigentum ist und nicht das Eigentum eines bestimmten Museums oder einer kulturellen Institution. (…) Die Artefakte wurden aus dem Gebiet der Ukraine ausgeführt und gehörten dem ukrainischen Staat«.

Der größere Kontext

Die Entscheidung des Amsterdamer Gerichts ist grundsätzlich richtig. Dennoch ist das Urteil in einigen Aspekten zu legalistisch und eng. Die größte Schwäche liegt darin, dass das Gericht die tatsächlichen Bedrohungen des Kulturgutes auf der besetzten Krim nicht untersucht hat. Als der Fall des »Skythischen Goldes« verhandelt wurde, waren bereits zahlreiche Berichte über mutmaßliche Verletzungen des ukrainischen Kulturgutes auf der Krim durch Russland öffentlich zugänglich. Stattdessen argumentierte das Gericht, dass die »Trennung« der Krim und/oder ihre »Zugehörigkeit« zu Russland »von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und/oder den Niederlanden nicht anerkannt oder akzeptiert werden«. Es hat jedoch die Vorwürfe und die tatsächlichen Verletzungen des ukrainischen Kulturgutes auf der Krim, die durch diese »Zugehörigkeit« zustande kamen, nicht untersucht. Diese werden im Folgenden kurz analysiert.

Bereits am 8. August 2014 verabschiedete die »Republik Krim« das »Gesetz« über Kulturgüter der Republik Krim, worin diese als »Nationaler Reichtum und Schatz der Völker der Russischen Föderation« anerkannt werden. Am 3. Oktober 2015 erklärte Russland die antike Stadt Chersones, ein UNESCO-Weltkulturerbe der Ukraine, zum russischen Kulturobjekt von föderaler Bedeutung. Solche Handlungen Russlands verstoßen gegen das allgemeine vertragliche sowie das internationale gewohnheitsrechtliche Verbot der Beschlagnahmung öffentlichen Eigentums. Unter Umständen verstößt Russland damit auch gegen das Haager Abkommen zum Schutz des Kulturgutes bei bewaffneten Konflikten von 1954 (»Haager Abkommen von 1954«) und sein Erstes Protokoll zum Verbot der Verletzung von besonders wertvollem Kulturgut in besetzten Gebieten. Weit verbreitet sind auch Berichte über von den ukrainischen Behörden nicht genehmigte und damit rechtswidrige archäologische Ausgrabungen. Es wurde mehrfach angeführt, dass die Funde solcher Ausgrabungen sowie andere Artefakte regelmäßig von der Krim nach Russland exportiert würden. Ein Beispiel dafür ist die Aiwasowski-Ausstellung.

Im Sommer 2016 eröffnete Russland eine große Ausstellung des Malers Iwan Aiwasowski in der renommierten Tretjakow-Galerie in Moskau. Aus diesem Anlass wurden auch Werke des Malers, die sich sonst in der Nationalen Aiwasowski-Kunstgalerie in Feodosia auf der Krim befinden, nach Moskau gebracht. Die Ausfuhr der Kunstwerke erfolgte ohne Genehmigung durch die ukrainische Regierung und war rechtswidrig. Russland verstieß damit gegen die Verpflichtungen aus dem Völker- und Völkergewohnheitsrecht. Das Völkergewohnheitsrecht ist durch allgemeine Praxis und Anerkennung für alle Staaten verbindlich. Regel 40 des vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz kodifizierten humanitären Völkergewohnheitsrechts – das Kriegsrecht – verbietet die Beschlagnahmung oder jede andere Form der Veruntreuung von Kulturgütern in bewaffneten Konflikten. Regel 41 verbietet ferner jede illegale Ausfuhr von Kulturgütern aus den besetzten Gebieten. Auch wenn eine legitime Begründung für eine solche Ausfuhr gefunden werden kann, gilt sie nur für solche Fälle, in denen die Ausfuhr erforderlich war, um die betreffenden Stücke vor der Zerstörung oder jeder anderen Kriegsbedrohung zu bewahren. Die Organisation einer Ausstellung rechtfertigt eine solche ungenehmigte Ausfuhr eindeutig nicht. Die Ausfuhr von Aiwasowskis Werken verstößt weiterhin gegen Absatz 1 des Ersten Protokolls des Haager Abkommens von 1954, dem sowohl die Ukraine als auch Russland beigetreten sind, und das die Ausfuhr von Kulturgütern aus besetzten Gebieten verbietet. Dagegen kann argumentiert werden, dass die Kunstwerke von Aiwasowski kein »Kulturgut« im Sinne des Haager Abkommens von 1954 darstellten, d. h. dass sie nicht »von großer Bedeutung für das kulturelle Erbe aller Völker« seien. Aber selbst in diesem Fall wären die Kunstwerke durch Artikel 56 der Verordnungen im Anhang des Haager Abkommens von 1907 geschützt, das für Russland bindend ist. Darin wird das Eigentum kultureller Institutionen dem Privateigentum gleichgesetzt und die Beschlagnahmung von Kunstwerken verboten – unabhängig von der Bedeutung eines Kulturgutes für die Menschheit. Darüber hinaus könnten die Bestimmungen der Genfer Konventionen von 1949, inkl. des Zusatzprotokolls I zum Schutz des »gewöhnlichen« öffentlichen Eigentums, Anwendung finden. Alles zusammengenommen erscheint es unwahrscheinlich, dass Russland die Aneignung oder Ausfuhr des ukrainischen Kulturgutes von der besetzten Krim völkerrechtlich durchsetzen kann.

Die aufgezählten Verstöße wären nicht von zentraler Relevanz für die Entscheidung im Streit um das »Skythische Gold« gewesen. Dennoch hätte das niederländische Gericht sie als Beweis für die zunehmende Bedrohung des kulturellen Erbes der Ukraine auf der Krim in Betracht ziehen können. Russlands Missachtung internationaler Verpflichtungen zur Achtung und zum Schutz kulturellen Eigentums sowie die Unsicherheit, die dadurch für das kulturelle Erbe der Ukraine auf der besetzten Halbinsel entsteht, hätten die Aufmerksamkeit des Landgerichts von Amsterdam verdient und die Urteilsbegründung gestärkt.

Weitere Verstöße

Obwohl das niederländische Gericht in erster Instanz den breiteren Kontext über das gefährdete kulturelle Erbe der Ukraine auf der Krim nicht zur Kenntnis genommen hat, haben die Berufungsrichter nach wie vor die Möglichkeit, den Fall eingehender zu prüfen. Nicht zuletzt, weil seit dem Urteil 2016 Berichte über neue Verstöße aufgetaucht sind.

Die »Renovierung« des Bachtschyssaraj-Palastes durch die russischen Besatzer sorgt seit 2017 für Schlagzeilen. Der Palast und seine historische Umgebung stehen auf der Vorschlagsliste für das UNESCO-Weltkulturerbe. Es ist das letzte erhaltene architektonische Denkmal der Krimtataren – der indigenen Bevölkerung der Ukraine. Die Krimtataren wurden 1944 auf Geheiß Stalins unter unmenschlichen Bedingungen von der Krim deportiert. Nach Angaben der UN-Menschenrechtsbeobachtermission in der Ukraine und des Internationalen Gerichtshofs (IGH) werden die Krimtataren von Russland weiter unterdrückt. Regimegegner werden gewaltsam entführt, ihre Wohnungen und Büros durchsucht, unabhängige Medien unterdrückt und die Arbeit repräsentativer Institutionen der Krimtataren, allen voran des Medschlis’ [der politischen Repräsentation der Krimtataren – Anm. d. Red.] eingeschränkt. Es scheint, dass die »Renovierung« des Palastes ein weiterer Schritt ist, die Spuren der krimtatarischen Kultur von der Halbinsel zu entfernen. Die russischen De-facto-Behörden haben die »Renovierung« durch ein privates Unternehmen ohne Erfahrung im Umgang mit Kulturerbestätten genehmigt. Dies sei laut Elmira Abljalimowa, der ehemaligen Direktorin des Palastes, die von der Halbinsel vertrieben wurde, äußerst bedenklich. Die Gebäude und umliegenden Grabsteine hätten Risse bekommen. Die Restauratoren verwendeten ungeeignete Materialien und vernichteten die Kacheln des Palastes, die von historischem und kulturellem Wert sind. Versuche, die »Renovierung« vor Gericht in Moskau und auf der Krim anzufechten, waren bisher erfolglos. Zusammenfassend scheint die »Renovierung« ein schamloser Versuch zu sein, den Bachtschyssaraj-Palast, der so bedeutend für die Geschichte und Kultur der Krimtataren und der Ukraine ist, seiner Authentizität zu berauben.

Russlands Bau der Kertsch-Brücke, die das russische Festland mit der Krim verbindet, ist ein weiteres Beispiel für komplexe Fragen des kulturellen Eigentums, die durch die Besatzung der Halbinsel aufgeworfen werden. Der Bau der Brücke erforderte umfangreiche Unterwasserstudien und -arbeiten, die das kulturelle Erbe der Ukraine gefährden. Um die Brücke in Rekordzeit fertigzustellen, wurden für das Projekt die Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung gesenkt. Angaben der Krim-Staatsanwaltschaft (die derzeit ihren Sitz in Kiew hat), der Nationalen Akademie der Wissenschaften und verschiedener Umwelt-NGOs zufolge, habe der Bau das Ökosystem des Asowschen Meeres stark verändert und die Wanderung von Fischen und Delfinen beeinträchtigt. Die Auswirkungen an Land seien nicht minder gravierend. Es wurden Arbeiten an der »Taurida«-Autobahn eingeleitet, um dem durch die Kertsch-Brücke gestiegenen Verkehr Rechnung zu tragen. Medien berichteten ausführlich über archäologische Funde während des Baus der Autobahn. Der Ukraine, deren Kulturministerium solche archäologischen Ausgrabungen genehmigen muss, liegen allerdings keine Anträge vor. Auch wurden ihr keine Angaben zu den Ausgrabungsfunden gemacht.

Rechtliche Optionen und Ausblick

Der Bachtschyssaraj-Palast und die Brücke von Kertsch sind nur die jüngsten Beispiele für die Kulturgutverletzungen durch russische Behörden auf der besetzten Krim. Sie werden von der ukrainischen Staatsanwaltschaft für die Krim geprüft und könnten zu Verurteilungen in Abwesenheit führen, die nach ukrainischem Strafrecht in besonderen Fällen zulässig sind. Zudem gibt es auch für diese Verstöße internationale Klagemöglichkeiten. Der IStGH kann über Angriffe auf Kulturgüter in bewaffneten Konflikten entscheiden. Sollten Angriffe auf Artefakte der Krim schwer nachzuweisen sein, könnte stattdessen auch die Zerstörung oder feindliche Beschlagnahmung von Eigentum geltend gemacht werden. Weiterhin könnte die IStGH-Chefanklägerin die Entwicklungen rund um den Bachtschyssaraj-Palast als Beweis für die Verfolgung der Krimtataren nutzen. Zudem könnte der IGH den Palast einsehen, um das Ausmaß der Diskriminierung der Krimtataren im ukrainisch-russischen Verfahren zu beurteilen. Das Amsterdamer Berufungsgericht, das sich mit dem »Skythischen Gold« befasst, könnte sich auf solche Fälle beziehen, um das Risiko für ukrainische Artefakte auf der Krim zu illustrieren. Einige mutmaßliche Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit dem ukrainischen Kulturgut könnten von anderen Ländern nach dem Weltrechtsprinzip strafrechtlich untersucht, verfolgt und verurteilt werden.

Die Berücksichtigung der angeführten Sachverhalte – als tatsächliche Fälle oder als Beweismittel – durch internationale oder ausländische Gerichte sollte nicht als unangebrachter Rechtsaktivismus begriffen werden. Stattdessen könnte sie eine wahrheitsbildende, validierende und sogar abschreckende Wirkung haben. Die angeführten Rechtsprechungsoptionen könnten, wenn sie vorsichtig und klug entwickelt würden, einen tieferen Blick auf die vorgetragenen Verstöße werfen, deren schwerwiegende Auswirkungen weitaus komplizierter sind, als es scheint. Letztendlich sind es kulturelle und historische Vorurteile, die genutzt wurden, um den andauernden bewaffneten Konflikt in der Ukraine weiter zu schüren. Eine Beurteilung durch unparteiische Gerichte kann dabei helfen, schrittweise zur nachhaltigen Versöhnung in der Ukraine beizutragen.

Übersetzung aus dem Englischen: Dr. Eduard Klein

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