Artikel 13
Verboten ist das Bestehen politischer Parteien und anderer Organisationen, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden und – Praktiken des Nazismus, Faschismus und Kommunismus berufen. Verboten ist auch das Bestehen solcher Parteien, deren Programm oder Tätigkeit Rassen- und Nationalitätenhaß, Gewalt zum Zweck der Machtübernahme oder Einflußausübung auf die Staatspolitik voraussetzt oder zuläßt oder das Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaft vorsieht.
Quelle: http://www.sejm.gov.pl/prawo/konst/niemiecki/kon1.htm (abgerufen am 13.09.2013).