Rechtsgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation (28. August 2017)
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3. Spezifische Vertragsregelungen
Wie bekannt, schlossen Deutschland und seine ehemaligen Kriegsgegner unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg keinen Friedensvertrag. Die bedingungslose Kapitulation der deutschen Wehrmacht war ein völkerrechtlich bindender unilateraler Akt, der lediglich die militärischen Feindseligkeiten beendete, Reparationsfragen jedoch aussparte.17 Dass in den folgenden Jahren kein Friedensvertrag geschlossen wurde, lag nicht zuletzt in der Auseinanderentwicklung der alliierten Siegermächte begründet.18 Eine umfassende vertragliche Regelung der Reparationspflichten Deutschlands gegenüber allen Kriegsgegnern blieb somit vorerst aus. Folgt man der völkerrechtlich im Hinblick auf die Ereignisse vor bzw. bis 1945 nach wie vor vertretbaren Position, dass Reparationsansprüche nur und erst durch deren friedensvertragliche Feststellung entstehen19, so wären entsprechende Forderungen eines Gläubigerstaates in Ermangelung einer Vereinbarung als gegenstandslos zu betrachten. Denn entsprechende endgültige Feststellungen wurden weder in den vertraglichen Vereinbarungen der Kriegsbeteiligten direkt nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges (3.1) noch im Zwei-plus-Vier-Vertrag (3.2), in der Charta von Paris für ein neues Europa (3.3) oder im Deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrag (3.4) getroffen.
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3.2. Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (1990)
Der Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990 (»Zwei-plus-Vier-Vertrag«)35 trat nach Art. 9 Zwei-plus-Vier-Vertrag
»für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.«
3.2.1. Positionen zur Regelung der Reparationsfrage durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag erwähnt Reparationsansprüche nicht ausdrücklich: weder in einem diese bestätigenden, noch in einem sie versagenden Sinne. Nach Ansicht der Bundesregierung36, der sich auch die deutsche Rechtsprechung37 angeschlossen hat, regelt der Vertrag gleichwohl auch Reparationsansprüche: So sei das in Art. 5 Abs. 2 Londoner Abkommen vorgesehene Moratorium bezüglich etwaiger Reparationsansprüche ausgelaufen, als der Zwei-plus-Vier-Vertrag in Kraft trat. Eine weitere friedensvertragliche Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen des Zweiten Weltkrieges werde es nicht mehr geben.38 Es entspreche dem Willen aller Vertragspartner des Zwei-plus-Vier-Vertrages, dass die Reparationsfrage in bezug auf Deutschland nicht mehr vertraglich geregelt werden solle.39 Der Bundesgerichtshof verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die Erklärung der Bundesregierung vom 27. Oktober 1997 im Bundestag. Danach sei es zwar wegen der bekannten Gegensätze der vier Hauptsiegermächte in der Nachkriegszeit nicht zu der im Londoner Schuldenabkommen vorgesehenen endgültigen Regelung der Reparationszahlungen gekommen, die Reparationsfrage sei gleichwohl fünfzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges obsolet geworden, der Zwei-plus-Vier-Vertrag beantworte die Reparationsfrage abschließend und endgültig.40
Andererseits finden sich im völkerrechtlichen Schrifttum vereinzelt Stimmen, die den reparationsrechtlichen Regelungsgehalt des Zwei-plus-Vier-Vertrages bezweifeln. So wird vorgetragen, eine abschließende Regelung würde ausdrückliche Bestimmungen erfordern; eine implizite Regelung genüge nicht; der Zwei-plus-Vier-Vertrag schweige jedoch zur Frage möglicher Reparationsansprüche.41
3.2.2. Zur allgemeinen Drittwirkung völkerrechtlicher Verträge
Folgt man der Position der Bundesregierung, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag durch Auslassung die Reparationsfrage implizit regele (3.2.1), so stellt sich aus völkerrechtlicher Sicht die Frage, wie sich Vereinbarungen von Vertragsparteien auf Nicht-Vertragsstaaten auswirken.
Gemäß Art. 34 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WVK) begründet ein Vertrag für einen Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch Rechte. Ein Drittstaat ist dabei nach Art. 2 (h) WVK jeder Staat, der nicht Vertragspartei geworden ist, selbst wenn er zuvor bei der Aushandlung des Vertrags eine gewisse Rolle gespielt haben mag.42
In dem völkerrechtlichen Grundsatz, dass völkerrechtliche Verträge keine vertraglich begründeten Rechtsverluste von Drittstaaten ohne deren Zustimmung herbeiführen können, schlägt sich die souveräne Gleichheit der Staaten nieder.43 Dass Verträge keine rechtlichen Nachteile oder Pflichten Dritter begründen können, galt bereits im Römischen Recht.44 Dieser Grundsatz, der oft kurz als »pacta tertiis-Prinzip« bezeichnet wird, ist nahezu weltweit nachweisbar und im Völkerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne von Art. 38 (1) (c) IGH Statut anerkannt. Zudem ist er durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen bestätigt und als Völkergewohnheitsrecht akzeptiert. Der pacta tertiis-Grundsatz ist mithin in seiner systematischen Stellung in der Völkerrechtsordnung mehrfach abgesichert: vertraglich, als allgemeiner Rechtsgrundsatz, gewohnheitsrechtlich und als Konkretisierung der souveränen Gleichheit der Staaten. Hieraus folgt, dass er auch als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Völkerrechts im Sinne vom Art. 25 Grundgesetz zu werten ist.45 Damit ist die völkerrechtliche Regel, dass völkervertragliche Vereinbarungen nicht zu Lasten Dritter gehen dürfen, Bestandteil des deutschen Bundesrechtes.
3.2.3. Zur besonderen Drittwirkung des Zwei-plus-Vier-Vertrages
Das einzige im Zwei-plus-Vier-Vertrag namentlich erwähnte bilaterale Rechtsverhältnis zu einem Drittstaat (Nicht-Vertragsstaat) ist das zwischen Polen und Deutschland: Art. 1 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag verweist auf eine selbständige völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Staaten zur Bestätigung der bestehenden Grenzen.46
Aus völkerrechtlicher Sicht schließt sich an die obigen Ausführungen (siehe Kapitel 3.2.2) die Frage an, ob die Anwendung des pacta tertiis-Grundsatzes eine Modifikation erfährt, weil die Parteien des Zwei-plus-Vier-Vertrages diesen »statt eines Friedensvertrages« schlossen. Die Kompetenz der vier Hauptsiegermächte, bei der friedensvertraglichen Regelung der Kriegsfolgen des Zweiten Weltkrieges stellvertretend für alle ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands aufzutreten, wurde im zeitlichen Zusammenhang des Zwei-plus-Vier-Vertrages von keinem anderen hierdurch mittelbar betroffenen Staat in einem rechtsförmigen Verfahren infrage gestellt. Auch Polen hat zu diesem Zeitpunkt keinen förmlichen Protest gegen den Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages an Stelle eines Friedensvertrages erhoben.47 Gleichwohl ist für das Argument, dass bei Friedensverträgen bzw. Verträgen, die an deren Stelle geschlossen werden, allgemein eine Ausnahme vom pacta tertiis-Grundsatz gelten solle, keine völkerrechtliche Basis im Sinne einer entsprechenden Staatenpraxis erkennbar.
Teile des völkerrechtlichen Schrifttums argumentieren, das völkerrechtliche Verbot der Verträge zu Lasten Dritter sei auf den Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht anwendbar, weil es sich bei diesem Vertrag um einen sogenannten Statusvertrag handele.48 Unter einem Status versteht das Völkerrecht in diesem Zusammenhang Rechtsverhältnisse wie etwa die territoriale Zugehörigkeit eines Gebiets zu einem Staat oder seine für alle Staaten verbindliche Qualifikation als entmilitarisierte Zone.49 Das Wesentliche an einem in diesem Sinne verstandenen Status ist, dass dieser allen Staaten gegenüber gleichen Inhalts ist und nur gleichen Inhalts sein kann. Dem könnte entgegen gehalten werden, dass ein Reparationsverhältnis keinen völkerrechtlichen Status in diesem Sinne, sondern lediglich eine bilaterale Zahlungspflicht zum Inhalt hat. Um dies anhand eines Beispiels zu verdeutlichen: Jeder Staat, der sich eines (aus dem Zweiten Weltkrieg oder einem anderen Sachverhalt herrührenden) Reparationsanspruches berühmt, ist an die Festlegung der deutschen Ostgrenze durch die Vertragsparteien des Zwei-plus-Vier-Vertrages gebunden, selbst wenn ihm dadurch in einer besonderen Fallkonstellation ein rechtlicher Nachteil erwachsen sollte. Dies berührt jedoch nicht die Frage, ob ein Reparationsanspruch überhaupt entstanden ist und gegebenenfalls noch fortbesteht.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies konkret: Folgt man der Position, dass ein Gläubigerstaat aus dem Zweiten Weltkrieg herrührende Reparationsansprüche erworben haben kann, ohne dass diese Ansprüche in einem Friedensvertrag ausdrücklich festgestellt wurden, so ließe sich hieran anschließend aus völkerrechtlicher Sicht argumentieren, diese Ansprüche seien zumindest nicht schon durch den bloßen Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages erloschen.
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3.4. Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag (1991)
Die Wiedervereinigung gab Deutschland und Polen Anlass, ihre bilateralen Beziehungen neu zu regeln. So wurde u. a. der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 199151 geschlossen, welcher sich jedoch explizit nicht mit Vermögensfragen befasste.52
Als freiwillige Leistungen Deutschlands wurde ein Fonds für die Entschädigung polnischer Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. Weiterhin wurde die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung gegründet. Die Stiftung erhielt von Deutschland Zahlungen in Millionenhöhe, die sie an Opfer des NS-Regimes auszahlten – jedoch aus rein humanitären Gründen.53 Diese Leistungen erfolgten damit rechtsdogmatisch nicht in Anerkennung einer zwischenstaatlichen Rechtspflicht (Deutschland – Polen), sondern als moralischer Ausgleich der von polnischen Bürgern erlittenen materiellen und immateriellen Schäden.
3.5. Zwischenergebnis
Damit lassen sich auch im speziellen deutsch-polnischen Kontext keine völkerrechtlichen Friedensverträge finden, die die Reparationsfrage zum Gegenstand haben.
4. Der Verlust von Reparationsansprüchen durch die Einrede der Verwirkung
Geht man von der für den Fortgang der Untersuchung notwendigen Arbeitshypothese aus, dass Reparationsansprüche auch vor bzw. bis 1945 unabhängig von einer friedensvertraglichen Feststellung entstehen konnten, so ist gleichwohl zu klären, ob entsprechende Ansprüche nach wie vor bestehen. Auch im Völkerrecht können Einreden Ansprüche vernichten, z. B. infolge einer ausdrücklichen Verzichtserklärung (4.1.), einer impliziten Verzichtserklärung (4.2.) oder einer stillschweigenden Zustimmung (4.3.).
Zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die im Völkerrecht ebenso wie in nationalen Rechtsordnungen gelten, zählt der Gedanke, dass die Forderung eines Gläubigers rechtsmissbräuchlich werden kann. So kann ein Anspruch durch Verwirkung untergehen, so dass er rechtlich nicht mehr existiert, oder seiner Befriedigung kann eine dauerhafte Einrede des Schuldners entgegenstehen, so dass der Anspruch zwar rechtlich (»theoretisch«) noch existiert, er aber vom Schuldner nicht mehr erfüllt werden muss. Beide Gegenrechte werden in Teilen der Völkerrechtswissenschaft und -praxis unter dem Begriff estoppel erörtert.54 Der Internationale Gerichtshof (IGH) definiert estoppel wie folgt:
“[T]he principle operates to prevent a State contesting before the Court a situation contrary to a clear and unequivocal representation previously made by it to another State, either expressly or impliedly, on which representation the other State was, in the circumstances, entitled to rely and in fact did rely, and as a result that other State has been prejudiced or the State making it has secured some benefit or advantage for itself.”55
Zu betonen ist, dass im Völkerrecht der Gedanke der Verwirkung eher restriktiv ausgelegt wird.56
4.1. Ausdrückliche unilaterale Verzichtserklärung
Eine ausdrückliche unilaterale Verzichtserklärung, muss nach den allgemeinen Maßstäben des IGH für einseitige Rechtsakte den völkerrechtlichen Bindungswillen des erklärenden Staates deutlich erkennen lassen (clear, unequivocal and express representation) und dem Empfängerstaat der Erklärung zur Kenntnis gebracht werden.57 Sie führt in ihren Rechtsfolgen zur Verwirkung (estoppel) von Forderungen.
Nach dem Aufstand vom 17. Juni 1953 beendete die UdSSR ihre Reparationsentnahmen aus der DDR und sprach einen Reparationsverzicht aus, und zwar ohne dabei zwischen Kriegsschäden im engeren Sinn und nationalsozialistischer Verfolgung zu unterscheiden.58 Auch die polnische Regierung erklärte am 23. August 1953 ausdrücklich:
»Mit Rücksicht darauf, daß Deutschland seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Reparationen bereits in bedeutendem Maße nachgekommen ist und daß die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Deutschlands im Interesse seiner friedlichen Entwicklung liegt, hat die Regierung der Volksrepublik Polen den Beschluß gefaßt, mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auf die Zahlung von Reparationen an Polen zu verzichten, um damit einen Beitrag zur Lösung der deutschen Frage (…) zu leisten«.59
Die Sowjetunion verzichtete damit mit Wirkung vom 1. Januar 1954 auf Reparationsforderungen in Form von Warenlieferungen und jeder anderen Form, um die Wirtschaftslage der DDR zu verbessern und die Voraussetzung für eine Wiedervereinigung zu schaffen.
Der Verzicht galt als Verzicht gegenüber Deutschland als Ganzem, nicht nur gegenüber der DDR.60 Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des »Protokoll(s) über den Erlaß der deutschen Reparationszahlungen und über andere Maßnahmen zur Erleichterung der finanziellen und wirtschaftlichen Verpflichtungen der DDR, die mit den Folgen des Krieges verbunden sind«.61 An dessen Ende erklärte die Sowjetregierung, dass ausdrücklich »Deutschland« von der Zahlung staatlicher Nachkriegsschulden an die Sowjetunion frei sei. Da die Sowjetregierung im vorangehenden Text des Protokolls Regelungen über den Verzicht von Reparationsleistungen gegenüber der »Deutschen Demokratischen Republik« sprach und auch die Präambel des Protokolls die Freistellung beider Teile »Deutschlands« in Bezug nahm, folgt, dass Deutschland als Ganzes begünstigt werden sollte.
Zwar wurde im Nachgang eine Reihe von Begründungen vorgebracht, die die rechtsverbindliche Wirkung dieser Erklärungen in Frage stellte.62 U. a. wurde etwa argumentiert, die Erklärung sei von der polnischen Regierung, nicht aber vom polnischen Parlament, abgegeben worden und könne den polnischen Staat daher nicht binden.63 Ferner sei die polnische Regierung zum damaligen Zeitpunkt keine souveräne Regierung gewesen.64 Völkerrechtlich können diese Argumente jedoch nicht überzeugen, weil der Staat Polen als solcher nach dem Ersten Weltkrieg nie in Frage gestellt wurde. Dementsprechend konnte auch die polnische Regierung völkerrechtlich bindende Erklärungen abgeben.65
Zudem bestätigte der stellvertretende Außenminister Winiewicz im Jahre 1970 den Verzicht auf Reparationen Polens gegen Deutschland offiziell während der Vertragsverhandlungen zum Warschauer Vertrag.66
Seither hat die Bundesregierung die Ansicht vertreten, dass keine juristische Verpflichtung zur Zahlung von Reparationen mehr besteht, wohl aber eine moralische Pflicht zur Vergangenheitsbewältigung:
»Polen und die Sowjetunion haben 1953 für sich und ihre Staatsangehörigen auf weitere Reparationen verzichtet. Fast 55 Jahre nach Kriegsende haben Reparationsforderungen ihre Berechtigung verloren. Bereits seit Anfang der 70er Jahre hat die Bundesregierung vielmehr stets betont, dass auch Fragen der Vergangenheit im Zuge der Zusammenarbeit zur Bewältigung von Zukunftsaufgaben gelöst werden sollen.«67
4.2. Implizite unilaterale Verzichtserklärung
In Anwendung der zitierten Rechtsprechung des IGH könnte sich die Verwirkung entsprechender Ansprüche bzw. eine dauerhafte Einrede hiergegen, im vorliegenden sachlichen Zusammenhang möglicherweise daraus ergeben, dass einer Darlegung des Gläubigerstaates der Erklärungswert eines impliziten, klaren und unmissverständlichen Forderungsverzichts (clear, unequivocal and implied representation) beizumessen ist, sofern der Schuldnerstaat sich auf diesen Erklärungswert verlassen durfte und verlassen hat (entitled to rely and in fact did rely) und entweder ihm dadurch ein rechtlicher Nachteil (prejudice) erwachsen, oder dem Gläubigerstaat ein Vorteil (benefit or advantage) zugewachsen ist.68
4.3. Stillschweigende Zustimmung im Völkerrecht
Wie andere (Teil-)Rechtsordnungen kennt auch das Völkerrecht in spezifischen Zusammenhängen die Rechtsfigur der stillschweigenden Zustimmung (tacit consent69 bzw. acquiescence70).
Die ausdrückliche, völkerrechtlich bindende Zustimmung eines Staates kann in der Regel durch seine stillschweigende Zustimmung (tacit consent) ersetzt werden, wenn dies für den Anwendungsbereich eines bestimmten völkerrechtlichen Vertrages ausdrücklich vorgesehen ist.71 Es gibt jedoch keine für die Frage von Reparationsansprüchen infolge des Zweiten Weltkriegs einschlägigen völkerrechtlichen Verträge, in denen eine entsprechende tacit consent-Klausel vereinbart worden wäre.
Daher ist vorliegend vor allem die Möglichkeit einer völkerrechtlichen Zustimmung durch bloße Duldung, der der Erklärungswert einer stillschweigenden Zustimmung beigemessen wird, in Betracht zu ziehen. Eine spezifisch völkerrechtliche Definition der stillschweigenden Zustimmung (acquiescence) lautet wie folgt:
“In international law, the term ‘acquiescence’ – from the Latin quiescere (to be still) – denotes consent. It concerns a consent tacitly conveyed by a State, unilaterally, through silence or inaction, in circumstances such that a response expressing disagreement or objection in relation to the conduct of another State would be called for. Acquiescence is thus consent inferred from a juridically relevant silence or inaction. Qui tacit consentire videtur si loqui debuisset ac potuisset (he who keeps silent is held to consent if he must and can speak).”72
Die völkerrechtlichen Voraussetzungen einer Verwirkung infolge stillschweigender Zustimmung umfassen mithin das Schweigen oder die Untätigkeit eines Staates im Hinblick auf das Handeln eines anderen Staates, soweit konkrete Einzelfallumstände vorliegen, aufgrund derer eine ausdrückliche Reaktion des schweigenden bzw. untätigen Staates erwartet werden durfte.
Die Feststellung, ob in einer bestimmten Situation von einem Staat eine ausdrückliche Reaktion erwartet werden darf, ist stark von Billigkeitserwägungen (aequitas) getragen. So spielt bei der Konkretisierung der Verhaltenserwartungen die Pflicht der Staaten, nach Treu und Glauben zu handeln, eine entscheidende Rolle.73 Insgesamt betrachtet sind Inhalt und Grenzen des völkerrechtlichen Instituts der Verwirkung infolge stillschweigender Zustimmung stark durch unbestimmte Rechtsbegriffe und weite Beurteilungsspielräume geprägt.
Die Verwirkung durch stillschweigende Zustimmung bezieht ihre Legitimität aus den übergeordneten Zielen des Völkerrechts: Dieses soll die Verhältnisse zwischen den Staaten stabilisieren, Frieden erhalten, Konflikte vermeiden und Rechtssicherheit herstellen. Ob im einzelnen Fall eine Verwirkung infolge stillschweigender Zustimmung zu bejahen ist, ist nicht zuletzt im Lichte dieser übergeordneten Ziele der Völkerrechtsordnung zu beurteilen.
Ein stillschweigender Verzicht kann im Interesse eines Staates liegen, wenn ein ausdrücklicher Verzicht innenpolitisch schwer durchsetzbar wäre. In die Billigkeitserwägungen ist daher der Gesichtspunkt einzustellen, dass das völkerrechtliche Institut der Verwirkung infolge stillschweigender Zustimmung – entgegen erstem Anschein – oft keine unzumutbare Härte darstellt gegenüber dem Staat, der einen Anspruch verliert, sondern durchaus den innenpolitischen Interessen der Regierung des stillschweigend verzichtenden Staates entsprechen kann.
Ob im Einzelfall Umstände dafür sprechen, dass ein Staat nach Treu und Glauben hätte ausdrücklich protestieren74 müssen, um der stillschweigenden Zustimmung zu entgehen, ist letztlich eine Tatsachenbewertung. Unterschiedliche Völkerrechtswissenschaftler vertreten daher in konkreten Einzelfällen oft einander widersprechende Ergebnisse.
Eine solche stillschweigende Zustimmung kann indes vertretbar in dem Verhalten Polens im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Zwei-plus-Vier-Vertrag gesehen werden.75 Polen wurde an den Gesprächen beteiligt, welche zum Abschluss des Vertrages sowie zum Untergang aller Forderungen der Alliierten führten, hat aber im Rahmen dessen keine eigenen Reparationsforderungen vorgebracht oder gegen den offensichtlich bevorstehenden Untergang der Forderungen protestiert.76 Aus diesem Verhalten kann der Rückschluss gezogen werden, dass Polen selbst der Ansicht war, keine Reparationsforderungen mehr vorbringen zu können. Die Nichtgeltendmachung steht vielmehr im Einklang mit den ausdrücklichen Verzichtserklärungen aus den Jahren 1953 und 1970. Spätestens nach Abschluss des Vertrages musste Deutschland nicht mehr erwarten, mit Reparationsforderungen Polens konfrontiert zu werden (Vertrauensschutz). Denn das erklärte Ziel des Zwei-plus-Vier-Vertrages war die abschließende Regelung der sich aus dem Kriegszustand ergebenden Forderungen.77 Dies bestätigt nicht zuletzt der offizielle Titel »Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland«.
Ferner kann aus völkerrechtlicher Sicht allein die Tatsache der deutschen Wiedervereinigung als ein Umstand zu werten sein, aufgrund dessen eine ausdrückliche Reaktion Polens in den üblichen Handlungsformen zwischenstaatlicher Beziehungen erwartet werden durfte.78
Wie aus offiziellen Verlautbarungen deutscher Regierungsvertreter hervorgeht, haben sich diese auf das Ausbleiben weiterer Forderungen verlassen. Völkerrechtliche Gründe, warum sich Deutschland nicht auf den Erklärungswert der bisherigen polnischen Unterlassung einer rechtsförmigen Geltendmachung von Ansprüchen hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich.79
In diesem Sinne schlussfolgerte 2005 auch das Legal Advisory Committee on Polish World War II-related Reparation Claims with Respect to Germany des polnischen Außenministeriums:
“Undoubtedly, the cutoff was (…) the Two Plus Four Treaty under which all World War II-related mutual claims were in the eyes of the law closed; this was accompanied by the provision for matters still outstanding in a moral and humanitarian sense to be resolved on the political plane (ex gratia). The general conclusion to be drawn from the above considerations is unambiguous: both the Declaration of 23 August 1953 and (above all) the underlying state practice have, in the sphere of international relations, lasting consequences for Poland as a subject of international law; in accordance with the estoppel principle Poland is effectively precluded from going back on the position express implicit in this practice.”80
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7. Schlussbetrachtung
7.1. Zwischenstaatliche Ansprüche
»Nach den Reparationsentnahmen, Gebiets- und Vermögensverlusten, nach einem Zeitablauf von über 50 Jahren seit Kriegsende sowie nach Abschluss des Vertrags zur abschließenden Regelung in Bezug auf Deutschland (sog. 2+4-Vertrag) sieht die Bundesregierung den Schwerpunkt ihrer politischen Ziele in der Bewältigung von Zukunftsaufgaben im Rahmen ihrer internationalen Friedenspolitik.«104
Die Haltung der Bundesregierung in Bezug auf das Nichtbestehen staatlicher Reparationsansprüche im Verhältnis Deutschland-Polen dürfte dem geltenden Völkerrecht entsprechen.
Zunächst lässt sich vertretbar argumentieren, dass Reparationsansprüche nach dem Stand des Völkerrechts bis 1945 erst durch eine endgültige, vertragliche Konkretisierung begründet werden konnten,105 welche, wie festgestellt, nach dem Zweiten Weltkrieg nicht existierte. Weder das Pariser Abkommen von 1945106 noch die Charta von Paris für ein neues Europa von 1990107 oder der Deutsch-polnische Nachbarschaftsvertrag von 1991108 haben die Regelung von zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen zum Gegenstand. Vielmehr betrachteten die Parteien des Zwei-Plus-Vier-Vertrags von 1990 den Vertrag als Schlussstrich unter die Reparationsfrage.109 Man war sich einig, dass es in Bezug auf Deutschland keine vertragliche Regelung mehr über Reparationen geben sollte, weshalb der Zwei-Plus-Vier-Vertrag bis heute jegliche Reparationsforderungen gegen Deutschland sperrt.
Vertritt man die neuere Rechtsauffassung, nach welcher Reparationsansprüche im Völkerrecht bereits mit dem schadensstiftenden Ereignis begründet werden, so sind etwaige Reparationsansprüche mit der 1953 abgegebenen (und 1970 bestätigten), ausdrücklichen Verzichtserklärung Polens untergegangen.110 Die Argumentation, die Erklärung sei unter Druck abgegeben worden oder aus sonstigen Gründen unwirksam, ist in der Literatur hinreichend widerlegt worden.
Selbst wenn man auch hier anderer Ansicht ist, so sind etwaige Reparationsansprüche spätestens 1990 mit Abschluss des Zwei-Plus-Vier-Vertrages untergangen, da Polen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zumindest stillschweigend auf deren Geltendmachung verzichtet hat.111 Schließlich wäre eine Durchsetzung etwaiger Reparationsansprüche wegen Verjährung ausgeschlossen.112
7.2. Individuelle Ansprüche
Die Bundesregierung sieht die Entschädigung individueller Opfer aus Polen als Teil der gesamten Reparationsfrage an, welche mit dem Abschluss des Zwei-Plus-Vier-Vertrags obsolet geworden ist.
Dieser begriffliche Ansatz kann aus völkerrechtlicher Perspektive durch zusätzliche rechtsdogmatische Argumente ergänzt werden. Denn das Völkerrecht kannte und kennt keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung von Einzelpersonen gegen Staaten.113 Zwar wurden individuelle Schadensersatzansprüche für Kriegsschäden in den letzten Jahrzehnten im Zuge des sich wandelnden Verständnisses der Menschenrechte und des damit einhergehenden verbesserten Individualrechtsschutzes vorstellbar. Diese Tendenz hat sich aber weder in der Staatenpraxis noch in der Völkerrechtswissenschaft durchsetzen können. Selbst wenn sich das Völkerrecht in diesem Punkt künftig fortentwickeln sollte, können diese Entwicklungen nicht rückwirkend auf Sachverhalte aus dem Zweiten Weltkrieg angewendet werden.
Endnoten:
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17 Vgl. hierzu den 4. Punkt der Kapitulationserklärung: »Diese Kapitulationserklärung ist ohne Praejudiz für irgendwelche an ihre Stelle tretenden allgemeinen Kapitulationsbestimmungen, die durch die Vereinten Nationen und in deren Namen Deutschland und der Deutschen Wehrmacht auferlegt werden mögen«, verfügbar unter: <http://www.museum-karlshorst.de/html/sammlung/img/Kapitulationsurkunde_KH1.jpg">http://web.archive.org/web/20070926235313/http://www.museum-karlshorst.de/html/sammlung/img/Kapitulationsurkunde_KH1.jpg> (zuletzt aufgerufen am 7. August 2017).
18 Wasum-Rainer, »Völkerrechtsfreundlichkeit in der politischen Praxis der deutschen Exekutive«, in Giegerich (Hrsg.), Der »offene Verfassungsstaat« des Grundgesetzes nach 60 Jahren (Berlin, 2010), S. 125 (126).
19 Siehe oben, Kapitel 2.2. (am Ende).
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35 Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl. 1990, Teil II, S.1318; in Kraft seit dem 15. März 1991, BGBl. 1991, Teil II, S. 585.
36 BT-Drs. 13/8840 (27. Oktober 1997), S. 2 (<http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/088/1308840.pdf>) sowie Plenardebatte des Bundestages am 6. Juli 2000, BT-Plenarprotokoll 14/114, S. 10755, <http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/14/14114.pdf> (jeweils zuletzt aufgerufen am 8. August 2017).
37 BGH, Urteil vom 26. Juni 2003, AZ III ZR 245/98, 2. Leitsatz.
38 Ibid., Rn. 30.
39 Ibid.
40 Ibid. mit Verweis auf BT-Drs.13/8840, S. 2 (Fn. 36) sowie die Plenardebatte des Bundestages am 6. Juli 2000, BT-Plenarprotokoll 14/114, S. 10755 (Fn. 36).
41 Siehe etwa Jacob, »London Agreement on German External Debts (1953)« (2013), in Wolfrum (Hrsg.), EPIL (Fn. 1), Rn. 42:“Any final settlement would arguably require some form of regulation rather than complete silence on the matter.”
Andere wiederum ziehen Art. 3 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Stiftung »Erinnerung, Verantwortung und Zukunft« vom 26. Oktober 2000 (BGBl. 2000, Teil II, Nr. 34, S. 1372) heran und argumentieren, dass sogar nach dem Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages das Vorbringen von Reparationsforderungen möglich war (Czapliński, »The Concept of War Reparations in International Law and Reparations after World War II« [Fn. 21], S. 79 f.). Gegenstand des Abkommens waren allerdings keine Reparationsforderungen in völkerrechtlichen Sinne, sondern individuell geltend zu machende Ansprüche.
42 Vukas, »Treaties, Third-Party Effect« (2011), in Wolfrum (Hrsg.), EPIL (Fn. 1), Rn. 1.
43 Dieses elementare und durch die VN-Charta bestätigte Prinzip der Völkerrechtsordnung impliziert, dass kein Staat für einen anderen eine Regelung treffen kann (»par in parem non habet imperium«), siehe Artikel 2 Nr. 1 VN-Charta.
44 Der Absatz folgt im Wesentlichen den Ausführungen von Vukas, »Treaties, Third-Party Effect« (Fn. 42), Rn. 2.
45 Die Anerkennung als Völkergewohnheitsrecht oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne von Art. 38 (1) (c) IGH-Statut sind in ständiger Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte Geltungsgründe i. S. v. Art. 25 GG, siehe die Nachweise bei Jarass und Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Kommentar (München, 2009), Art. 25, Rn. 5 und 7.
46 Siehe oben (Fn. 35).
47 Vgl. allg. zu den Rechtsfolgen eines Protests: Eick, »Protest« (2006), in Wolfrum (Hrsg.), EPIL (Fn. 1).
48 Kempen, »Der Fall Distomo: griechische Reparationsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland«, in Cremer u. a. (Hrsg.), Tradition und Weltoffenheit des Rechts, Festschrift für Helmut Steinberger (Berlin, 2002), S. 179 (194).
49 Grundlegend Klein, Statusverträge im Völkerrecht: Rechtsfragen territorialer Sonderregime (Berlin, 1980), S. 21 ff.
[…]
51 BGBl. 1991, Teil II, Nr. 33, S. 1315.
52 Bundesminister des Auswärtigen, Briefwechsel vom 17. Juni 1991, Nr. 5 BGBl. 1991, Teil II, Nr. 33, S. 1326 sowie Republik Polen, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Briefwechsel vom 17. Juni 1991, Nr. 5 BGBl. 1991, Teil II, Nr. 33, S. 1327.
53 Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung, »Der Weg zur polnisch-deutschen Aussöhnung«, verfügbar unter: <http://www.fpnp.pl/wystawa/de8.php> (zuletzt aufgerufen am 22. August 2017).
54 Zur Verwirkung im Völkerrecht siehe eingehend Cottier und Müller, »Estoppel« (2007), in Wolfrum (Hrsg.), EPIL (Fn. 1).
55 IGH, Case concerning the Temple of Preah Vihear, (Cambodia v. Thailand), Merits, Judgment of 15 June 1962, Dissenting Opinion of Sir Percy Spender, verfügbar unter: <http://www.icj-cij.org/en/case/45> (zuletzt aufgerufen am 7. August 2017).
56 Vgl. hierzu Kokott, »Missbrauch und Verwirkung von Souveränitätsrechten bei gravierenden Völkerrechtsverstößen« in Beyerlin u. a. (Hrsg.), Recht zwischen Umbruch und Bewahrung, Festschrift für Rudolf Bernhardt (Berlin, 1995), S. 135.
57 Hobe, Einführung in das Völkerrecht (9. Aufl., Tübingen, 2008), S. 210.
58 Das Bundesarchiv, »Bilaterale Verträge und Kalter Krieg (1956 – 1974)« (2010), verfügbar unter: <https://www.bundesarchiv.de/zwangsarbeit/leistungen/leistungen_bis_2000/bilaterale_vertraege/> (zuletzt aufgerufen am 7. August 2017); Hockerts, »Wiedergutmachung in Deutschland: Eine historische Bilanz 1945 – 2000«, in Doehring, Fehn und Hockerts, Jahrhundertschuld, Jahrhundertsühne (Olzog, 2001), S. 91 (119).
59 BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1975, 1 BvR 274; (1976) BVerfGE 40, S. 141 (169). Siehe auch (1953) Europa-Archiv, 2. Halbjahr, S. 5974 f. (Sowjetunion) und S. 5981 (Polen).
60 Interview mit Prof. Dr. Schweisfurth vom 2. August 2017, verfügbar unter: <https://sptnkne.ws/fc92> (zuletzt aufgerufen am 7. August 2017); Czapliński, »The Concept of War Reparations in International Law and Reparations after World War II« (Fn. 21), S. 78; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1975, 1 BvR 274; (1976) BVerfGE 40, S. 141 (169); Liesem, Die Reparationsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg unter besonderer Berücksichtigung der Zwangsarbeiterentschädigung (Peter Lang, 2005), S. 52; Randelzofer und Dörr, Entschädigung für Zwangsarbeit? (Duncker & Humblot, 1994), S. 70.
61 (1953) Europa-Archiv, 2. Halbjahr, S. 5974 f.
62 Eingehend Jarząbek, »The Authorities of the Polish People’s Republic and the Problem of Reparations and Compensation from the Federal Republic of Germany 1953–1989«, (2005) The Polish Foreign Affairs Digest, S. 151; Sandorski, »Polnisch-deutsche Vermögensfragen: Eine polnische Sicht«, in WeltTrends, Ansprüche? Die Eigentumsfrage in den deutsch-polnischen Beziehungen (2007) WeltTrends-Papiere, Vol. 3, S. 33 (46 ff.).
63 Czapliński, »The Concept of War Reparations in International Law and Reparations after World War II« (Fn. 21), S. 78.
64 Ibid., S. 79.
65 Eingehend hierzu Sandorski, »Polnisch-deutsche Vermögensfragen« (Fn. 62), S. 21 ff.
66 Bulletin der Bundesregierung vom 8. Dezember 1970, Sonderausgabe, S. 1818 (1819); Czapliński, »The Concept of War Reparations in International Law and Reparations after World War II« (Fn. 21), S. 79.
67 Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 13. Oktober 1999, BT-Drs. 14/1786, S. 5.
68 Ausarbeitung »Zu den völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung des griechisch-deutschen Verhältnisses« (26. Juni 2013), WD 2 – 3000 – 041/13, S. 17.
69 Eingehend König, »Tacit Consent/Opting Out Procedures« (2013), in Wolfrum (Hrsg.), EPIL (Fn. 1).
70 Eingehend Marques Antunes, »Acquiescence« (2006), in Wolfrum (Hrsg.), EPIL (Fn. 1).
71 König, »Tacit Consent/Opting Out Procedures« (Fn. 69), Rn. 3.
72 Marques Antunes, »Acquiescence« (Fn. 70), Rn. 2.
73 Marques Antunes, »Acquiescence« (Fn. 70), Rn. 19 f.
74 Zum Protest siehe bereits oben Eick (Fn. 47).
75 Czapliński, »The Concept of War Reparations in International Law and Reparations after World War II« (Fn. 21), S. 79; Interview mit Schweisfurth (Fn. 60).
76 Ibid.; Liesem, Die Reparationsverpflichtungen (Fn. 60), S. 131; Doehring, »Reparationen für Kriegsschäden«, in Doehring, Fehn und Hockerts, Jahrhundertschuld, Jahrhundertsühne (Olzog, 2001), S. 9 (28).
77 Ibid.; Liesem, Die Reparationsverpflichtungen (Fn. 60), S. 130.
78 Ausarbeitung »Zu den völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung des griechisch-deutschen Verhältnisses« (26. Juni 2013), WD 2 – 3000 – 041/13, S. 21.
79 Ibid., S. 21 f.
80 Ministry of Foreign Affairs Legal Advisory Committee on Polish World War II-related Reparation Claims with Respect to Germany, Position Paper, 10. Februar 2005, (2005) The Polish Quarterly of International Affairs, Vol. 14, Nr. 1, S. 138 (140).
[…]
104 Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung vom 13. Oktober 1999, BT-Drs. 14/1786, S. 8.
105 Siehe oben »2.2 Der Zeitpunkt der Entstehung völkerrechtlicher Reparationsansprüche«, S. 6.
106 Siehe oben »3.1 Vertragliche Regelungen nach Kriegsende«, S. 9.
107 Siehe oben »3.3 Charta von Paris für ein neues Europa (1990)«, S. 15.
108 Siehe oben »3.4 Deutsch-polnischer Nachbarschaftsvertrag (1991)«, S. 16.
109 Siehe oben »3.2.1 Positionen zur Regelung der Reparationsfrage durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag«, S. 12.
110 Siehe oben »4.1 Ausdrückliche unilaterale Verzichtserklärung«, S. 18.
111 Siehe oben »4.3 Stillschweigende Zustimmung im Völkerrecht«, S. 20.
112 Siehe oben »5 Verjährung«, S. 22.
113 Siehe oben »6 Forderungen polnischer Vertriebener gegen Deutschland«, S. 23.
Quelle: <https://www.bundestag.de/blob/525616/211fd144be8368672e98ecd6a834fe25/wd-2-071-17-pdf-data.pdf>, abgerufen am 14.11.2018