Kommentar Von Heiko Pleines
Zur Beilegung eines gewaltsamen Konfliktes müssen zuerst die Konfliktparteien getrennt und durch eine neutrale Instanz an der Wiederaufnahme von Gewalt gehindert werden. Dieser Logik folgen auch die in Minsk von der Ukraine, Russland und den Separatisten unter Vermittlung der OSZE geschlossenen Vereinbarungen vom September 2014 (Minsk 1) und Februar 2015 (Minsk 2).
Zum Artikel Analyse Von Dennis Bereslavskiy, Heiko Pleines
Der vorliegende Beitrag dokumentiert, inwieweit die Bestimmungen der Minsker Vereinbarungen zur Lösung des Donbass-Konflikts vom September 2014 (Minsk 1) und vom Februar 2015 (Minsk 2) umgesetzt worden sind.
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