Analyse Von Alisher Ilkhamov
Der usbekische Präsident Islam Karimow hat in einer vielbeachteten Rede im November 2010 mehrere Verfassungsänderungen vorgeschlagen, die u. a. auch Regelungen seiner Nachfolge im Falle der Amtsunfähigkeit betreffen. Unser Autor nimmt dies zum Anlass für kritische Überlegungen zu (über)langen Regierungszeiten und den widersprüchlichen Interessen des usbekischen, wie auch anderer zentralasiatischer Präsidenten, sich einerseits möglichst lange selber die Herrschaft zu sichern, andererseits im eigenen Interesse einen geordneten Personalwechsel für den Fall der Amtsunfähigkeit vorzubereiten. In Usbekistan sieht er im derzeitigen Vorsitzenden des Senats, Ilgisar Sobirow, den durch die vorgeschlagenen Veränderungen für die Nachfolge bevorzugten Kandidaten.
Zum Artikel Analyse Von Esther Somfalvy
In Kasachstan und Kirgistan gibt es keine Wahlkreise. Die Abgeordneten des kasachstanischen Unterhauses (Madschilis) und des kirgisischen Parlamentes (Dschogorku Kenesch) werden nach Verhältniswahlrecht mittels landesweiter Parteilisten gewählt und sollen, so der explizite Anspruch ihres Mandates, die gesamte Nation repräsentieren und kein bestimmtes Gebiet. Auch ohne formale Bindung an Wahlkreise widmen die Abgeordneten beider Parlamente bei Reisen »in die Gebiete« der Wählerschaft viel Zeit und Ressourcen. Dabei besteht in beiden Staaten ein Zielkonflikt zwischen dem landesweiten Mandat und dem Anspruch, eine enge Bindung mit der lokalen Wählerbasis herzustellen und damit Disparitäten zwischen den Gebieten zu überwinden; die praktische Umsetzung ist unterschiedlich. In Kasachstan findet die Arbeit in den Gebieten in enger Abstimmung mit und koordiniert durch die Parteiorganisationen statt, womit die Herausbildung eines geographischen Fokus in der Bindung des Abgeordneten an das Elektorat unterbunden werden soll. (…)
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