Hybride Angriffe auf kritische Infrastrukturen: Wie kann Drohnenabwehr aussehen?

Von Ivo Capaul (Center for Security Studies (CSS))

Zusammenfassung
Der Anschlagsversuch auf den Flughafen Leipzig/Halle hat erneut gezeigt, wie wichtig Drohnenabwehr im Kontext hybrider Aktionsführung ist. Ein wirksamer Objektschutz hängt unter anderem von der technologischen Machbarkeit, der spezifischen Verwundbarkeit des Objekts, der Zielsetzung des Angreifers sowie den rechtlichen Gegebenheiten ab. Tendenziell ist dabei eine Investition in Sensorik ausschlaggebender und praktikabler als ein Fokus auf den Abschuss der Drohne.

Anfang August drangen mehrere sprengstoffbeladene Drohnen in das Gelände des Flughafens Leipzig/Halle (Diehl; Flade; Lehberger 2026) ein und stürzten dort ab. Dieses Ereignis stellt den vorläufigen Höhepunkt einer seit September 2025 andauernden Serie (Edwards; Fox O’Loughlin; Bearn 2026) von Drohnensichtungen in und um kritische Infrastrukturen in Europa dar, wobei bei weitem nicht alle Vorfälle abschließend aufgeklärt sind. Neu ist an diesem Ereignis nicht nur, dass die deutsche Regierung den russischen Staat unmissverständlich dafür verantwortlich macht. Von diesem Vorfall geht auch eine »neue Gefahrenqualität« (Diehl; Flade; Lehberger 2026) aus, da es sich um einen versuchten Bombenanschlag handelte. Berechtigterweise kann von einer Verschärfung der Bedrohungslage durch hybride Konfliktführung in Europa gesprochen werden.

Grund genug also, sich in aller Kürze einige Grundsätze vor Augen zu führen, was der Schutz kritischer Infrastrukturen beziehungsweise sensibler Anlagen vor hybriden Aktionen mit Drohnen konkret bedeutet.

Abwehr von Kleindrohnen ist (fast) immer Punktverteidigung

Um einen definierten Perimeter, beispielsweise eine militärische Anlage oder eine kritische Infrastruktur, vor eindringenden Drohnen zu schützen, ist in der Regel der koordinierte Einsatz verschiedener Mittel im Rahmen eines in sich geschlossenen Sensor-Nachrichten-Führungs-Wirkungs-Verbunds (SNFW) notwendig. Benötigt werden also wenigstens Sensoren (Radar, optisch, Radiofrequenz-Sensorik) zum Entdecken und Verfolgen einer Drohne, eine Form der Lagedarstellung, die den Sensoroutput interpretiert (Freund-Feind-Erkennung, Flugbahn, Drohnentyp) und dadurch eine Entscheidungsgrundlage bereitstellt, eine entscheidungsbefugte Person, die eine Risikoabschätzung trifft und über das weitere Vorgehen entscheidet sowie letztlich ein Wirkmittel, um die Drohne zu neutralisieren. Hier kann zwischen Hard-Kill-Maßnahmen, etwa dem Einsatz von Feuerwaffen oder Abfangdrohnen, und Soft-Kill Maßnahmen wie der Störung von Funkverbindungen (»Jamming«) oder der Täuschung von Navigationssignalen (»Spoofing«) unterschieden werden.

Mit einem solchen System lassen sich Kleindrohnen in einem Umkreis von einigen hundert Metern bis wenigen Kilometern um den Standort des Drohnenabwehrsystems abwehren. Die Reichweite hängt von der Leistungsfähigkeit von Sensor und Effektor sowie von der Beschaffenheit des Geländes ab.

Da im Kontext hybrider Aktionen eingesetzte Drohnen jedoch nur Sekunden bis wenige Minuten über einer kritischen Infrastruktur operieren müssen, um ihr Ziel zu erreichen, sind die Anforderungen an die Reaktionszeit des Drohnenabwehrsystems hoch. Sämtliche zur Drohnenabwehr benötigten Mittel (SNFW-Verbund) müssen deshalb bereits vor Beginn einer hybriden Aktion am zu schützenden Ort einsatzbereit sein. Ebenfalls ist unter diesen Voraussetzungen die Fähigkeit von Blaulichtorganisationen einen Beitrag zum unmittelbaren Schutz von Infrastrukturen zu leisten limitiert. Wie die Fälle von Leipzig/Halle und Kopenhagen (Gozzi 2025) verdeutlichen, können sie einen laufenden Vorfall bewältigen und Folgeschäden begrenzen. Eine bereits im unmittelbaren Nahbereich operierende Drohne können sie jedoch häufig nicht rechtzeitig abwehren.

Der Schutz kritischer Infrastrukturen vor Drohnen muss dennoch nicht ausschließlich ortsgebunden mit fest installierten Mitteln erfolgen. Denkbar und praktikabel ist beispielsweise der situative Einsatz teilmobiler Systeme durch die zivilen Sicherheitsorgane wie auch durch die Armee (etwa im Rahmen eines Assistenzdienstes bei erhöhter Bedrohungslage), um Objekte von hoher Wichtigkeit zu schützen.

Abschuss der Drohne ist nicht gleich erfolgreiche Drohnenabwehr

Werden Drohnen zur Durchführung hybrider Aktionen eingesetzt, so können die Ziele, die ein Angreifer dabei verfolgt, sehr unterschiedlich sein. Spionage, das Auskundschaften des Sicherheitsdispositivs einer Anlage, die Erzeugung von Unsicherheit bei der betroffenen Bevölkerung oder die Delegitimierung der Sicherheitsbehörden des angegriffenen Staates sind allesamt denkbare Ziele. In all diesen Fällen ist es für die Zielerreichung des Angreifers unerheblich (Lushenko; Ross 2026), ob die eingesetzte Drohne nach Ende der Aktion zu ihrem Besitzer zurückkehrt oder nicht. Folglich stellt ein Abschuss der eingesetzten Drohne aus Sicht des Angegriffenen nicht unbedingt eine erfolgreiche Gefahrenabwehr dar.

Ebenso spricht das Risiko von Kollateralschäden gegen eine zu starke Fokussierung auf kinetische Wirkmittel zur Drohnenabwehr. Außerhalb einer Situation, in welcher eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben besteht, ist über bewohntem Gebiet die Neutralisierung einer Drohne durch Schusswaffengebrauch kaum vorstellbar. Über einem Flughafen oder einem Elektrizitätsumspannwerk kann der kinetische Abschuss einer Drohne unter Umständen sogar mehr Schaden verursachen als der bloße Überflug oder das kontrollierte-zum-Absturz-Bringen der Drohne an sich.

Passiver Schutz kann wichtiger sein als kinetische Abwehr

Eine praktikablere Herangehensweise, der Gefahr durch Drohnen zu begegnen, beginnt bei einer Auseinandersetzung mit den Zielen, die einer hybriden Aktion mit Drohnen zugrunde liegen. Ist ein Objekt primär durch Sabotage gefährdet, bietet es sich an, besonders vulnerable Stellen der Anlage durch bauliche (U.S. Department of War 2026) zu härten. Besteht Spionagerisiko, so müssen sensible Stellen des Objekts davor geschützt werden. Dabei muss bedacht werden, dass Drohnen nicht nur mit Kameras, sondern auch mit einer Vielzahl anderer Sensoren, etwa solchen zur Kommunikationsüberwachung, ausgestattet werden können.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Eine Leitplanke dafür, welche Möglichkeiten Betreiberorganisationen kritischer Infrastrukturen bei der Drohnenabwehr haben, stellt schließlich auch der geltende rechtliche Rahmen des jeweiligen Landes dar. Der Betrieb von abstrahlenden Sensoren wie Radaren sowie gewisser funkbasierter Systeme ist Privaten in den meisten Ländern untersagt, ebenso der Einsatz von Störsendern als Effektoren. Behördliche Akteure verfügen zumeist über mehr Möglichkeiten, was den Mitteleinsatz betrifft.

Prioritätensetzung: Sensor vor Effektor

Nicht jede kritische Infrastruktur und nicht jedes sensible Objekt muss durch ein Drohnenabwehrsystem, welches den ganzen SNFW-Verbund abdeckt, geschützt werden. Abgesehen von rechtlichen Hindernissen ist dies allein aus Ressourcengründen nicht immer möglich. Ebenso stellen gewisse Objekte, etwa Bunkeranlagen oder Staudämme, kaum attraktive Ziele für hybride Aktionen mit Kleindrohnen dar. Andere Objekte lassen sich durch vergleichsweise einfache bauliche Maßnahmen schützen.

Drohnenabwehrsysteme und insbesondere deren Wirkmittel sind außerdem nicht immer unkompliziert einzusetzen. Sie hindern einen Angreifer nicht zwangsläufig daran, das Ziel einer hybriden Aktion mit Drohnen zu erreichen und bergen das Risiko von Kollateralschäden.

Beim Schutz kritischer Infrastrukturen vor hybriden Aktionen mit Drohnen muss der Einsatz von Sensoren zur Drohnendetektion folglich gegenüber demjenigen von Wirkmitteln Priorität genießen. Sensorik stellt nicht nur die Grundlage für das Funktionieren des gesamten restlichen SNFW-Verbunds bei der Drohnenabwehr dar. Sie liefert zugleich aussagekräftige Daten, die es erst ermöglichen, die Häufigkeit von Drohnenüberflügen über kritische Infrastrukturen festzustellen. Gesamtstaatlich aggregiert zeigen diese Daten auf, welche Objekte besonders durch derartige hybride Aktionen tangiert werden und folglich eines stärkeren Schutzes, potenziell auch durch Wirkmittel, bedürfen.


Dies ist eine verkürzte Fassung des Beitrags, der zuerst am 11.09.2026 als CSS Expert Spotlight unter https://css.ethz.ch/ueber-uns/CSS-news/2026/09/hybride-angriffe-auf-kritische-infrastrukturen-wie-kann-drohnenabwehr-aussehen.html erschienen ist.

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Kommentar

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