Kurzfristige Auswirkungen des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU für die Ukraine

Von Yiğit Tahmisoğlu (Berlin Economics, Berlin)

Zusammenfassung
Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM), das CO₂-Bepreisungsinstrument der Europäischen Union für Importe, trat am 1. Januar 2026 in seine endgültige Phase ein. Die Ukraine, deren Exporte in die EU stark auf kohlenstoffintensive Sektoren konzentriert sind, ist besonders betroffen. Durch den CBAM könnten sich die ukrainischen Exporte in die EU in den Jahren 2026 und 2027 um ca. 1,2 Milliarden Euro reduzieren.

Einleitung

Der CBAM ist das politische Instrument der Europäischen Union zur Vermeidung von Carbon Leakage, also der Verlagerung von CO₂-Emissionen. Er stellt sicher, dass Nicht-EU-Produzenten ähnliche Kohlenstoffkosten tragen wie EU-Produzenten im Rahmen des Emissionshandelssystems (ETS) (Verordnung (EU) 2023/956). Obwohl das System am 1. Januar 2026 in seine endgültige Phase eingetreten ist, bestehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich seiner praktischen Umsetzung und kurzfristigen Folgen. Für die Ukraine ist die Frage besonders wichtig und dringend, da kriegsbedingte Verluste an Industriekapazitäten, erschwerter Zugang zu Schwarzmeerhäfen und die Hinwendung zu EU-Märkten die ukrainische Wirtschaft anfälliger gemacht haben gegenüber Neuerungen in der EU-Politik.

Was ist CBAM – und wie funktioniert er in der Praxis?

Mit dem Auslaufen der kostenlosen Zuteilungen im Rahmen des EU-ETS trat der CBAM nach einer Übergangsphase seit 2023 am 1. Januar 2026 in seine scharfe Regelphase ein.

Der Mechanismus funktioniert auf dem Papier relativ unkompliziert. EU-Importeure von CBAM-pflichtigen Gütern – Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom, Wasserstoff – müssen jährliche Erklärungen über die Mengen und eingebetteten Emissionen ihrer Importe einreichen und anschließend entsprechende CBAM-Zertifikate kaufen und abgeben. Die Zertifikatspreise werden auf Basis des vierteljährlichen (danach wöchentlichen) durchschnittlichen Auktionspreises für EU-ETS-Zertifikate berechnet. Wurde im Ursprungsland bereits ein Kohlenstoffpreis gezahlt, kann der entsprechende Betrag abgezogen werden, sofern eine verifizierte Dokumentation vorliegt (Europäische Kommission, 2025a).

Für die Importe des Jahres 2026 beginnt der Zertifikatsverkauf am 1. Februar 2027, mit einer Abgabefrist bis zum 30. September 2027. Sind verifizierte Emissionsdaten auf Werksebene nicht verfügbar, müssen Importeure Standard-Emissionswerte nehmen, die von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden. Diese Standardwerte sind ausdrücklich als Strafwerte konzipiert und erhöhen sich durch zusätzliche Aufschläge von 10 % im Jahr 2026, 20 % im Jahr 2027 und 30 % im Jahr 2028 (ausgenommen Düngemittel, wo der Aufschlag 1 % beträgt) – mit dem Ziel, Exporteure zur verifizierten Berichterstattung zu bewegen (Europäische Kommission, 2025b). Für ukrainische Produzenten, die unter Kriegsbedingungen arbeiten, ist diese Verifizierung aber eines der zentralen kurzfristigen Probleme.

Auswirkungen des CBAM auf die Ukraine

Die Auswirkungen von CBAM auf die Ukraine sind erheblich und gehen nahezu vollständig auf einen Sektor zurück. Das Volumen der Exporte ukrainischer CBAM-pflichtiger Güter in die EU belief sich 2025 auf ca. 2,7 Milliarden Euro, was rund 15 % der ukrainischen Gesamtgüterexporte in die EU entspricht und knapp 2 % des BIP ausmacht (Movchan & Tahmisoğlu, 2026). Dies liegt weit unter dem Wert von ca. 6,1 Milliarden Euro, der 2021 – vor der Vollinvasion, die einen großen Teil der ukrainischen Industriekapazität zerstörte – verzeichnet wurde.

Der Krieg hat die Ausrichtung des ukrainischen Handels verändert: Da der Zugang zu Nicht-EU-Märkten über das Schwarze Meer schwieriger wurde, wurde die EU zum wichtigsten Exportmarkt der Ukraine, und der EU-Anteil an den CBAM-bezogenen ukrainischen Exporten stieg von 41 % im Jahr 2021 auf 68 % im Jahr 2025. Eisen und Stahl machen dabei mit 92 % den wesentlichen Teil der CBAM-Exporte in die EU aus, gefolgt von Zement (4 %) und Aluminium (3 %).

Es ist unwahrscheinlich, dass ukrainische Produzenten bis September 2027 verifizierte Emissionen vorweisen können, da der Verifizierungsprozess zeitaufwändig und komplex ist und EU-Prüfer aus Sicherheitsgründen nicht bereit sein werden, ukrainische Industriestandorte aufzusuchen.

Importeure dürften daher auf die erhöhten Standardwerte zurückgreifen, was zu einer erheblichen Kostenlast für ukrainische Güter führen würde. Wir schätzen daher, dass die ukrainischen CBAM-Güterexporte in die EU in den Jahren 2026–2027 kumuliert um rund 1,2 Milliarden Euro zurückgehen könnten, was 41 % des Ausgangswertes von 2025 entspricht und rund 0,7 % des BIP ausmacht. Ukrainische Eisen- und Stahlexporte würden als wichtigste Produkte besonders darunter leiden: Die geschätzten Verluste bei den Exporten in die EU würden in zwei Jahren ca. 1 Milliarde Euro betragen (89 % der Gesamtverluste).

Politische Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen

Die dringlichste Maßnahme wäre die Unterstützung ukrainischer Unternehmen bei der Verifizierung ihrer Emissionen. In der Praxis könnte dies finanzielle Hilfen für akkreditierte Drittpartei-Verifizierungen von Emissionen auf Werksebene umfassen sowie praktische Regelungen, die Vor-Ort-Prüfungen trotz Sicherheitsbeschränkungen ermöglichen. Alternativen wie die Akkreditierung ukrainischer Prüfer sind möglich, aber der Prozess wird erheblich komplexer sein als in Friedenszeiten.

Eine zweite wichtige politische Maßnahme ist die Reform der ukrainischen CO₂-Steuer. Der aktuelle ukrainische Satz von umgerechnet ca. 0,60 Euro pro Tonne CO₂ ist zu niedrig, um weder für die Klimapolitik noch für den CBAM eine Wirkung zu entfalten. Eine Erhöhung im Rahmen eines CBAM-konformen Modells würde es ermöglichen, einen größeren Anteil des Kohlenstoffpreises in der Ukraine statt an der EU-Grenze zu zahlen. Die Verwendung der daraus resultierenden Einnahmen für einen Dekarbonisierungsfonds in Verbindung mit investitionsfähigen Projekten, die EU-Zuschüsse und Mischfinanzierungen anziehen, würde Unternehmen dabei helfen, die langfristige Herausforderung der Dekarbonisierung und Modernisierung der Industrie zu bewältigen und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des CBAM zu steigern.

Es gibt noch eine dritte Lösung auf politischer Ebene. Artikel 30 Absatz 7 der CBAM-Verordnung enthält eine ausdrückliche Höhere-Gewalt-Klausel, die es der EU-Kommission ermöglicht, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein außergewöhnliches und nicht provoziertes Ereignis die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur eines Landes beschädigt hat. Ob der ukrainische Fall die Voraussetzungen erfüllt, ist eine prüfenswerte Frage im Rahmen des EU-Ukraine-Dialogs. Eine andere und wahrscheinlich leichter umsetzbare Option wäre die Zusage, CBAM-Einnahmen aus ukrainischen Exporten in den Wiederaufbau und die Dekarbonisierung der ukrainischen Industrie zurückzuführen. Beide Wege würden die kurzfristigen Auswirkungen des CBAM auf die ukrainische Industrie abfedern und Zeit für die längerfristige Aufgabe der industriellen Dekarbonisierung und Modernisierung gewinnen.

Fazit

Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus gilt für die Ukraine wie auch für alle anderen Nicht-EU-Produzenten. Doch die Bedingungen, unter denen die Ukraine die nun gültigen Vorgaben erfüllen muss, sind andere. Anhaltende Schäden an Industrieanlagen, Energieinfrastruktur und Verkehrsnetzen haben die industrielle Kapazität zur Anpassung an zusätzliche Kosten erheblich reduziert. Vor diesem Hintergrund stellt der durch CBAM verursachte Rückgang der ukrainischen Exporte in die EU um voraussichtlich 1,2 Milliarden Euro in den Jahren 2026–2027 einen Schock dar, den die ukrainische Wirtschaft derzeit nur begrenzt absorbieren kann.

Die grob skizzierten politischen Maßnahmen können helfen, diesen Einbruch abzumildern. Ein aktueller Präzedenzfall gibt Anlass zu vorsichtigem Optimismus: In ihrer jüngsten Verordnung zum Schutz des EU-Stahlmarktes vor Überkapazitäten gewährte die EU der Ukraine in Anerkennung ihrer Sicherheitslage während des Krieges eine Sonderquote, um einen zwar eingeschränkten, aber dennoch fortbestehenden Marktzugang zu gewährleisten (Interfax, 2026). Diese Entwicklung deutet auf die Bereitschaft und das Engagement der EU hin, die Ukraine zu unterstützen.


Dieser Artikel basiert auf der folgenden Policy Study: Movchan, V., Tahmisoğlu, Y. (2026). CBAM and Ukraine: Short-term implications. Policy Study. German Economic Team. https://www.german-economic-team.com/wp-content/uploads/2026/04/GET_UKR_PS_02_2026.pdf

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